Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen »Interessengemeinschaft Tanz – TanzSzene Baden-Württemberg« und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz »e. V.«.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Der Zweck des Vereins

  1. Der Verein fördert die Kunst und Kultur. Insbesondere ist Ziel des Vereins, den Tanz in Baden-Württemberg zu fördern. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
    Der Verein wird ein kulturelles Bildungsangebot im Bereich des Tanzes für Tänzer, Choreographen und die Allgemeinheit organisieren. Das kulturelle Bildungsangebot für Tänzer und Choreographen wird insbesondere durch Fortbildungsangebote umgesetzt. Das kulturelle Bildungsangebot für die Allgemeinheit wird unter anderem durch eigene kulturelle Veranstaltungen wie beispielsweise Tanzworkshops, Vorträge, Symposien u.A. umgesetzt.
    Ein wichtiger eigenständiger Aufgabenbereich ist die Etablierung der Tanzkunst in Schulen und anderen Kinder- bzw. Jugendbildungseinrichtungen. Dazu werden Tanzprojekte sowie Tanzveranstaltungen mit den Kindern und Jugendlichen in Schulen und/ oder in entsprechenden anderen Einrichtungen durchgeführt.
  3. Der Verein wird die Erhaltung des Kulturwertes Tanz sowie die Qualitätssicherung des Tanzes fördern. Dazu wird der Verein Innovationen und Impulse für den Tanz entwickeln und umsetzen und für die Öffentlichkeit zugänglich machen. Darüber hinaus soll die baden-württembergische Tanzszene an die nationalen und internationalen Entwicklungen des Tanzes angeschlossen werden. Dazu wird der Verein die Kommunikation zwischen den Tanzschaffenden, Künstlern und Tanzinstitutionen auf nationaler und internationaler Ebene ermöglichen.
  4. Zu dieser Zweckverwirklichung soll ein Kompetenzzentrum geschaffen werden.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede juristische Person mit Sitz in Baden-Württemberg werden, deren aktive Aufgabe es zumindest auch ist, professionellen zeitgenössischen Tanz und Ballett zu vermitteln und/oder zu organisieren und/oder zu produzieren. Die juristische Person benennt einen ständigen Vertreter. Der schriftliche Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme anhand aufgestellter Kriterien beschließt. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Antrags muss nicht begründet werden.
  2. Außerdem kann der Verein natürlichen und juristischen Personen die Ehrenmitgliedschaft verleihen, die sich um den Vereinszweck besonders verdient gemacht haben.
  3. Mitglied kann auch jede natürliche Person werden, die mind. 3 Jahre professionell im Bereich der Kunstform Tanz tätig war und ist und den Tanz im Sinne der Satzung auf besondere Weise prägt.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Auflösung des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Streichung in der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund (z.B. gröblicher Verstoß gegen das Vereinsinteresse) mit Einhaltung einer angemessenen Frist durch Beschluss des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.

§5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

 

a) der Vorstand

 

b) die Mitgliederversammlung

 

c) besondere Vertreter (optional)

 

d) der Beirat (optional)

§7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Personen. Der Vorstand hat einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
  2. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; in dieser Amtszeit darf die Anzahl der Vorstandsmitglieder nicht verändert werden. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist, allerdings längstens sechs Monate über den Ablauf der Amtszeit hinaus. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig, z. B. durch Rücktritt oder Auflösung der juristischen Person, aus, ist das Ersatzmitglied des Vorstandes nur für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist befugt, Arbeitsverträge abzuschließen bzw. zu kündigen.
  4. Der Vorstand kann für gesondert zu bestimmende Geschäfte und Aufgabenbereiche besondere Vertreter (§ 30 BGB) für den Verein bestellen. Insbesondere soll ein Geschäftsführer als besonderer Vertreter für das Kompetenzzentrum bestellt werden. Die Vertretungsmacht eines besonderen Vertreters erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die das Geschäft bzw. der Aufgabenbereich gewöhnlich mit sich bringt und die von der Satzung nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Besondere Vertreter müssen keine Vereinsmitglieder sein und können hauptamtlich tätig sein. Der Vorstand ist auch für die Abberufung der besonderen Vertreter zuständig.
  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann Aufgabengebiete festlegen, für die jeweils ein Vorstandsmitglied federführend zuständig ist.
  6. Besondere Vertreter, falls solche bestellt sind, nehmen mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil. Der Vorsitzende des Beirats oder dessen Stellvertreter hat das Recht, mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
  7. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
  8. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Vergütungen. Auslagen werden aber erstattet, soweit diese nicht den Rahmen des Üblichen übersteigen.
  9. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit der gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  10.  Der Vorsitzende ruft bei Bedarf, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren, eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Er leitet die Vorstandssitzung, bei dessen Verhinderung leitet dessen Stellvertreter die Sitzung. Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Juristische Personen benennen einen jeweiligen ständigen Vertreter.
  2. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Festlegung der Grundsätze und Ziele der Vereinsarbeit im Sinne des § 2
    b) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
    c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
    d) Beschlussfassung über die Anzahl der Vorstandsmitglieder sowie Beiratsmitglieder, Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des etwaigen Beirats;e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

    f) Beschlussfassung über den Einspruch eines ausgeschlossenen Mitglieds sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;

    g) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

  5. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail eingeladen. Jedes Mitglied kann bis zum 5. Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Sie ist einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dieses verlangen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
  7. Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zeitnah zugänglich zu machen und in der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
  10.  Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Leiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
  11.  Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen von diesem Paragraphen entsprechend.

§9 Der Beirat

  1. Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat bestellen. Dieser besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Die Beiratsmitglieder bestimmen aus ihrer Mitte einen Beiratsvorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Der Beirat wird auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt; in dieser Amtszeit darf die Anzahl der Beiratsmitglieder nicht verändert werden. Der Beirat bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen. Mitglieder des Beirats dürfen auch Nichtvereinsmitglieder sein. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen inhaltlichen, künstlerischen und politischen Angelegenheiten zu beraten. Er soll den Austausch zwischen Verein und Politik initiieren und begleiten. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  3. Mindestens einmal jährlich soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vereinsvorstands in Absprache mit dem Beiratsvorsitzenden schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung des Beirats vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen.
  4. Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder sowie besondere Vertreter Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Alle Teilnahmeberechtigten sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen. Die Sitzungen des Beirats werden vom Beiratsvorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter geleitet.
  5. Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  6. Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so wird das Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds gewählt.
  7. Die Beschlüsse des Beirats sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.
  8. Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Vergütungen. Auslagen werden aber erstattet, soweit diese nicht den Rahmen des Üblichen übersteigen.

§10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Land Baden-Württemberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.

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